1. Name, Sitz und Verbandsjahr
Der Solothurnische Schachverband (SoSV) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Der SoSV ist politisch und konfessionell neutral. Das Verbandsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Zweck
2.1 Der SoSV bezweckt die Förderung, Verbreitung und Pflege des Schachsports.
2.2 Er ist für die Organisation und Durchführung von Schachanlässen zuständig.
2.3 Er fördert und unterstützt ihm angeschlossene Sektionen.
3. Mitgliedschaft
3.1 Der SoSV besteht aus
- im Kanton und benachbarten Regionen ansässigen Schachklubs
- Einzelmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
3.2 Sektionen
Jedes Mitglied einer Sektion ist auch Mitglied des SoSV. Die Sektionen sind verpflichtet, alle Mutationen bis zum 30. Juni dem Präsidenten des SoSV zu melden. Die Sektionen sind im Rahmen dieser Statuten vollkommen selbständig.
3.3 Einzelmitglieder
Schachspieler, die keiner Sektion des Verbandes angehören, können dem Verband als Einzelmitglieder beitreten.
3.4 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern des SoSV können auf Antrag des Vorstandes an der Delegiertenversammlung (DV), mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen, Personen ernannt werden, die sich in der Region oder allgemein um das Wesen und das Ansehen des Schachsports besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder geniessen die Rechte von Einzelmitgliedern, sind aber vom Jahresbeitrag befreit. Jedes (an der DV) anwesende Ehrenmitglied hat eine Stimme.
3.5 Beitritt
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dem Gesuch von Sektionen sind deren Statuten und ein vollständiges Mitgliederverzeichnis beizulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die DV. Bei Ablehnung des Beitrittgesuchs kann an die nächste ordentliche DV schriftlich rekurriert werden. Alle Mitglieder anerkennen mit ihrem Beitritt die Statuten des SoSV.
3.6 Austritt
Austrittserklärungen sind bis spätestens Ende Verbandsjahr an den Vorstand zu richten.
Für das Verbandsjahr, in dem der Austritt erklärt wird, ist der Jahresbeitrag zu entrichten.
3.7 Ausschluss
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Ansehen des Verbandes in gravierender Weise geschadet haben, können auf Antrag des Vorstandes von der DV mit 2/3-Merheit ausgeschlossen werden.
4. Organe
4.1 Organe des SoSV sind
- die Delegiertenversammlung (DV)
- der Vorstand
- Kommissionen
- Revisoren
4.2 Delegiertenversammlung
4.2.1 Die DV ist das oberste Organ des SoSV.
4.2.2 Die ordentliche DV findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Der Präsident beruft sie unter Angabe
der Traktanden und Anträge mindestens einen Monat im Voraus ein und steht ihr vor. Anträge von
Sektionen, Ehrenmitgliedern oder mindestens fünf Einzelmitgliedern sind bis spätestens Ende Verbandsjahr
dem Vorstand schriftlich einzureichen.
4.2.3 Eine ausserordentliche DV findet auf Ersuchen des Vorstandes oder eines Drittels aller Sektionen statt.
Dem Ersuchen sind konkrete Anträge beizulegen. Auf Antrag muss der Präsident innerhalb von sechs
Wochen die ausserordentliche DV einberufen.
4.2.4 Die DV besteht aus den Delegierten der Sektionen des Verbandes, den Einzelmitgliedern, den
Ehrenmitgliedern und dem Vorstand. Eine Sektion kann nur durch Delegierte vertreten werden, die auch
Mitglieder dieser Sektion sind. Mitglieder des Vorstandes des SoSV können nicht Delegierte ihrer
Sektionen sein.
4.2.5 Jeder Sektion stehen pro 10 Mitglieder und der angebrochenen Zahl davon je eine Delegiertenstimme zu.
Stimmabgabe erfolgt durch den Delegationsleiter. Je 10 anwesende Einzelmitglieder haben eine Stimme.
Sie ernennen einen Abgeordneten, der diese bei der Abstimmung nach aussen vertritt.
4.2.6 Die DV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde und mindestens ein Drittel aller
Sektionen vertreten ist.
4.2.7 Der DV obliegen folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten DV
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Entgegennahme des Revisorenberichts und Entlastung des Kassiers
- Genehmigung von Eintritten und Behandlung von Rekursen abgewiesener Spieler und Sektionen
- Ausschluss von Mitgliedern
- Genehmigung des Jahresbudgets und Festlegung der Jahresbeiträge und Turniereinsätze
- Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge, Reglemente und Statutenänderungen
- Auflösung des SoSV
4.2.8 Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Delegiertenstimmen plus der
Sektionsstimmen, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache
Mehr der abgegebenen Delegiertenstimmen und der anwesenden Sektionen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident. Für Statutenänderungen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und den
Ausschluss von Mitgliedern ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
4.3 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und mindestens fünf weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selber;
der Präsident wird als solcher gewählt. Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und erledigt alle laufenden Geschäfte. Er hat eine Finanzkompetenz bis zu einem Drittel der Jahresbeiträge für ausserordentliche Ausgaben.
4.4 Kommissionen
Für besondere Geschäfte kann der Vorstand gesonderte Kommissionen bilden. Die Kommissionen sind zeitlich auf zwei Jahre beschränkt, können aber nach Bedarf erneuert werden. Den Kommissionen, können auch Nichtmitglieder des Vorstandes angehören.
4.5 Revisoren
Die DV wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Jedes Jahr scheidet der amtsälteste Revisor aus und ein neuer Ersatzmann wird gewählt. Vorstandsmitglieder sind als Revisoren nicht wählbar. Die Revisoren prüfen die Kasse und die Buchführung, erstellen einen schriftlichen Revisorenbericht zuhanden der DV und formulieren einen Antrag.
5. Statutenänderung
Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Statuten müssen dem Vorstand fristgerecht zuhanden der DV zugestellt werden. Die DV entscheidet darüber mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
6. Auflösung
Die Auflösung des SoSV kann die DV mit 3/4 aller Stimmen und aller Sektionen beschliessen. Wünschen wenigstens drei Sektionen den Fortbestand, wird der Verband nicht aufgelöst.
Bei Auflösung wird das verbliebene Inventar und Vermögen dem Schweizerischen Schachbund (SSB) zur Aufbewahrung übergeben. Wird innerhalb von fünf Jahren ein neuer Verband mit gleichem Zweck gegründet, fällt diesem das verwaltete Gut und Geld zu, ansonsten geht alles an die Schweizer Jugendschachstiftung des SSB.
7. Schlussbemerkung
Für den Verband haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Frühere Statuten verlieren mit Inkrafttreten dieser Statuten ihre Gültigkeit.
Die vorliegenden Statuten wurden von der DV vom 21. Februar 2008 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Der Präsident: Der Aktuar:
Anton Meier Thomas Schmidt